Weihnachten im Steuerrecht
Sie kommt bestimmt, die obligatorische Weihnachtsfeier.
Steuerrechtlich handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Davon dürfen 2 Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Mit der 3. Veranstaltung entfällt die nachstehende Lohnsteuerfreiheit.
Für die teilnehmenden Arbeitnehmer sind die erhaltenen Annehmlichkeiten lohnsteuerfrei. Allerdings nur, wenn diese nicht mehr als 110,00 € pro Kopf je Veranstaltung betragen. Ansonsten ist der übersteigende Betrag individuell lohnzuversteuern oder vom Arbeitgeber sind pauschal 25 % Lohnsteuer abzuführen.
Nachstehende Aufwendungen sind zum Beispiel einzubeziehen, um die 110 € Höchstgrenze zu ermitteln:
(angesetzt werden die Beträge einschließlich Umsatzsteuer)
-Speisen und Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten
-Reise- und Übernachtungskosten
-Aufwendungen für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische und artistische Darstellungen
-Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen
-Geschenke
Achtung bei der Umsatzsteuer !
Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass bei Überschreiten vorgenannter Höchstgrenze der Vorsteuerabzug aus den gesamten Aufwendungen der Veranstaltung entfällt.